Besserer Verbraucherschutz bei Abmahnungen

Vom Deutschen Bundestag ist am 11.04.2008 im Zuge der Umsetzung einer die EU-Richtlinie das "Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums" verabschiedet worden.

Ungeachtet des "sperrigen" Gesetzesnamens wird das Gesetz bei Abmahnungen von Verbrauchern wegen Verstößen gegen urheberrechtliche Bestimmungen für erhebliche Erleichterung sorgen. Die FAZ spricht in einem Bericht über das Gesetz in der Ausgabe vom 15.04.2008 auch plakativ von einem "Denkzettel für Abmahn-Advokaten".

Was wird geregelt?

Bei einfach gelagerten Urheberrechtsverletzungen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung sollen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Kosten eines Anwaltes für die Abmahnung nicht mehr als 100 € betragen.

Fälle, in denen für die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Verbrauchern Anwaltshonorare von mehreren 1.000 € verlangt werden, sollten damit der Vergangenheit angehören.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt nur im nicht geschäftlichen Verkehr. Umfaßt sind also die Fälle, in denen beispielsweise auf einer privaten Internetseite ein Foto eines Dritten verwendet wird oder aber auch auf Internet-Tauschbörsen Musiktitel heruntergeladen und damit gleichzeitig anderen zur Verfügung gesetellt werden.

Das Gesetz gilt allerdings nicht, wenn beispielsweise im Internet, etwa über ebay, im geschäftlichen Verkehr Waren zum Verkauf angeboten werden.

Ob die Begrenzung der Abmahnkosten Anwendung findet, wird im Einzelfall zu klären sein.

Was ist nicht mit umfaßt?

Nicht mit im Gesetz geregelt ist die Höhe des an die Rechteinhaber wegen der Urheberrechtsverletzung zu zahlenden Schadensersatzes. Bei Verbrauchern wird sich diese in der Regel anhand einer fiktiven Lizenzgebühr errechnen. Es wird also geprüft, welche Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Rechte ordnungsgemäß erworben hätte.