Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung ist somit zunächst zu prüfen, welchen Erbteil der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge gehabt hätte.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kinder. Die Ehegatten lebten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Werden die beiden Kinder durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so beträgt ihr Pflichtteil 1/8.
Die Erbquote hätte nach gesetzlicher Erbfolge für den überlebenden Ehegatten 1/2 und für die beiden Kinder jeweils 1/4 betragen, so dass der Pflichtteil eines Kindes die Hälfte von seinem 1/4, mithin 1/8 beträgt.
Die Kinder können somit einen Geldanspruch in Höhe von einem achtel des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltend machen.